56 Abs. 1 VRPG bzw. nach einer Interessenabwägung zwischen Legalitätsprinzip und Rechtssicherheit widerrufen werden. Da es vorliegend um rein finanzielle Interessen gehe, lägen keine Interessen vor, die eine Wideraufnahme über Rechtssicherheits- und Vertrauensbelange hinweg allein zwecks Durchsetzung des zwingenden öffentlichen Rechts gebieten würden.