a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sei rechtsbeständig geworden und habe damit bei den Beschwerdeführenden ein Vertrauensverhältnis begründet. Das Baubewilligungsverfahren Nr. 1291 sei rechtskräftig abgeschlossen und könne somit nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 VRPG bzw. nach einer Interessenabwägung zwischen Legalitätsprinzip und Rechtssicherheit widerrufen werden.