Sie machen zusammengefasst geltend, die nachträgliche Kostenverfügung der Gemeinde Radelfingen sei in einem rechtskräftigen, abgeschlossenen Verfahren aufgrund fehlender Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 56 VRPG4 und der höher zu gewichtenden Rechtsschutzinteressen nicht zulässig. Zudem habe die Gemeinde Radelfingen die Kosten aus dem «ersten» Baubewilligungsverfahren unnötigerweise verursacht, weshalb diese Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden wären und demnach auch vor diesem Hintergrund nicht von den Beschwerdeführenden zu tragen seien. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführenden damit eventualiter die Reduzierung der Kosten.