3. Die Beschwerdeführenden bezahlten am 19. Dezember 2019 die Kosten des Bauabschlags vom 29. August 2019 in der Höhe von CHF 4278.–. Diesen Betrag verlangten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. April 2021 von der Gemeinde Radelfingen zurück.2 Letztere verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 6. Mai 2021 und stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, diese Gebühren seien von den Beschwerdeführenden geschuldet und von ihnen bereits bezahlt worden.3 Die Beschwerdeführenden verlangten daraufhin eine von der Gemeinde Radelfingen in Aussicht gestellte, anfechtbare Verfügung. Am 8. Juni 2021 erliess die Gemeinde Radelfingen schliesslich eine Kostenverfügung, der Folgendes