Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/113 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. September 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen, Gemeindeverwaltung, Bühlstrasse 2, 3036 Detligen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen vom 8. Juni 2021 (Verfahren Nr. 1'291; Kostenverfügung) I. Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 29. August 2019 erteilte die Gemeinde Radelfingen dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführenden den Bauabschlag1 und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Gleichzeitig erhob die Gemeinde Radelfingen für «den Bauabschlag, die Aufwendungen und Nebenberichte» Kosten in der Höhe von CHF 4278.–. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 30. September 2019 Beschwerde ein bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) und beantragten insbesondere die Aufhebung des Bauabschlags und Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Gemeinde Radelfingen zurückzuweisen. Mit Rückweisungsentscheid vom 9. März 2020 hiess die BVD im Verfahren RA 110/2019/164 die Beschwerde gut. Sie hob den Entscheid der Gemeinde Radelfingen vom 29. August 2019 (Bauabschlag) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 4. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde Radelfingen zurück. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1 Vgl. Vorakten, pag. rot 1 ff. 1/9 BVD 110/2021/113 2. Die Gemeinde Radelfingen erteilte mit neuerlichem Entscheid vom 9. Februar 2021 die Baubewilligung. Für die «Bewilligungen, Aufwendungen und Nebenberichte» erhob sie Kosten in der Höhe von CHF 1207.50. Auch dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Beschwerdeführenden bezahlten am 19. Dezember 2019 die Kosten des Bauabschlags vom 29. August 2019 in der Höhe von CHF 4278.–. Diesen Betrag verlangten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. April 2021 von der Gemeinde Radelfingen zurück.2 Letztere verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 6. Mai 2021 und stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, diese Gebühren seien von den Beschwerdeführenden geschuldet und von ihnen bereits bezahlt worden.3 Die Beschwerdeführenden verlangten daraufhin eine von der Gemeinde Radelfingen in Aussicht gestellte, anfechtbare Verfügung. Am 8. Juni 2021 erliess die Gemeinde Radelfingen schliesslich eine Kostenverfügung, der Folgendes entnommen werden kann: «1. Die oben aufgeführten Kosten für den ersten Teil des Baupolizei- und Baubewilligungsverfahrens vom 28. August 2018 bis am 29. August 2019 betragen CHF 4278.– und werden den Ehegatten C.________ und D.________ gemäss Gebührenreglement der Gemeinde vom 1. Januar 2007 zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wurde am 19. Dezember 2019 bereits beglichen.» 4. Gegen diese Kostenverfügung reichten die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren: «1. Die angefochtene Verfügung der Einwohnergemeinde, Gemeinderat Radelfingen vom 8. Juni 2021 betreffend Baugesuch vom 2. Oktober 2018 (Baugesuch-Nr. 1'291) sei aufzuheben. - Unter Kosten und Entschädigungsfolgen -» Sie machen zusammengefasst geltend, die nachträgliche Kostenverfügung der Gemeinde Radelfingen sei in einem rechtskräftigen, abgeschlossenen Verfahren aufgrund fehlender Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 56 VRPG4 und der höher zu gewichtenden Rechtsschutzinteressen nicht zulässig. Zudem habe die Gemeinde Radelfingen die Kosten aus dem «ersten» Baubewilligungsverfahren unnötigerweise verursacht, weshalb diese Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden wären und demnach auch vor diesem Hintergrund nicht von den Beschwerdeführenden zu tragen seien. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführenden damit eventualiter die Reduzierung der Kosten. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch, holte die Vorakten ein und zog die Archivakten BVD 110/2019/164 bei. Die Gemeinde Radelfingen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte der Parteianwalt seine Kostennote ein. 6. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Vorakten, pag. grün 8. 3 Vorakten, pag. grün 6. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/9 BVD 110/2021/113 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Kostenverfügung der Gemeinde Radelfingen vom 8. Juni 2021 betreffend das Baugesuch vom 2. Oktober 2018. Bauentscheide, baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG6). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Kostentragung für das Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sei rechtsbeständig geworden und habe damit bei den Beschwerdeführenden ein Vertrauensverhältnis begründet. Das Baubewilligungsverfahren Nr. 1291 sei rechtskräftig abgeschlossen und könne somit nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 VRPG bzw. nach einer Interessenabwägung zwischen Legalitätsprinzip und Rechtssicherheit widerrufen werden. Da es vorliegend um rein finanzielle Interessen gehe, lägen keine Interessen vor, die eine Wideraufnahme über Rechtssicherheits- und Vertrauensbelange hinweg allein zwecks Durchsetzung des zwingenden öffentlichen Rechts gebieten würden. Die Gemeinde Radelfingen könne somit nicht ohne weiteres auf dieses geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen. Sie habe beim Neuentscheid die Kosten liquidieren können und habe diese vollumfänglich verfügt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde Radelfingen bewusst diejenigen Kosten verfügt habe, welche sie habe weiterverrechnen wollen und können. Nachträglich könne sie nicht weitere Kosten verfügen, weshalb die Kostenverfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben sein. Es gelte darauf hinzuweisen, dass es gemäss eigenen Ausführungen der Gemeinde Radelfingen mit Aufhebung des Entscheids vom 29. August 2019 (Bauabschlag) an einer rechtskräftigen Kostenverfügung fehle und sie dies mit der angefochtenen Verfügung «nachhole». Das Verhalten der Gemeinde Radelfingen verdiene keinen Schutz und ihr Vorgehen verstosse gegen grundlegendste Prinzipien des Verfahrensrechts. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, falls die Gemeinde Radelfingen ihnen die Kosten gemäss angefochtenem Entscheid hätte auferlegen wollen, hätte sie dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens tun müssen. Die Ausführungen der Gemeinde Radelfingen, wonach sie infolge der Bezahlung der Kosten für das «erste» Baubewilligungsverfahren darauf verzichtet habe, diese in die Baubewilligung aufzunehmen, stellten Schutzbehauptungen dar. Vielmehr habe die Gemeinde Radelfingen in offenbarer Kenntnis der weiteren Kosten gemäss ihren eigenen Ausführungen bewusst darauf verzichtet, diese zu verfügen. Damit liege kein Versehen vor. 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/9 BVD 110/2021/113 b) Die Gemeinde Radelfingen bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführenden müssten als Baugesuchsteller gestützt auf Art. 51 BewD7 und das GebR8 der Gemeinde Radelfingen für sämtliche entstandenen Kosten des Baupolizei- und Baubewilligungsverfahrens aufkommen, unabhängig, ob ein Bauabschlag oder eine Baubewilligung erteilt oder ob die Sache zur weiteren Abklärung durch eine Beschwerdeinstanz an die Gemeinde Radelfingen zurückgewiesen worden sei. Die Kosten bis und mit dem Bauabschlag vom 29. August 2019 seien – wie die Kosten des zweiten Teils des Verfahrens – detailliert ausgewiesen und durch das Verhalten der Beschwerdeführenden effektiv angefallen. Zum Zeitpunkt des Entscheids vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) habe es für die Gemeinde Radelfingen keinen Anlass gegeben, die (bereits bezahlten) Kosten des Baubewilligungsverfahrens bis und mit Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) noch einmal zu verfügen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei die Gemeinde Radelfingen mit der Kostenverfügung vom 8. Juni 2021 nicht auf ein bereits geregeltes Rechtsverhältnis zurückgekommen. Die bis zum Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) entstandenen Verfahrenskosten seien zum Zeitpunkt der angefochtenen Kostenverfügung noch nicht verfügt, sondern nur bezahlt worden. Im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) seien lediglich die Verfahrenskosten für die Aufwendungen nach dem Rückweisungsentscheid der BVD vom 9. März 2020 verfügt worden. Den einzelnen Aufwandpositionen der Rechnung vom Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) könne klar entnommen werden, dass es sich dabei lediglich um den Aufwand handle, welcher nach dem Rückweisungsentscheid der BVD angefallen sei. Schliesslich führt die Gemeinde Radelfingen auf, die Bezahlung des strittigen Betrags sei bis zum Zeitpunkt der Baubewilligung am 9. Februar 2021 unstrittig gewesen. Hätten die Beschwerdeführenden den Betrag damals im Februar 2021 noch nicht bezahlt gehabt, hätte die Gemeinde Radelfingen im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) die ganzen Gebühren (auch für den ersten Verfahrensteil) verfügt; dasselbe hätte für den Fall gegolten, wenn die Rückzahlung damals bereits verlangt worden wäre. Aufgrund der bereits vollständig beglichenen Rechnung habe es damals schlichtweg keinen Grund gegeben, den ersten Teil der Kosten im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) auch noch einmal zu verfügen. Durch ihre Vorgehensweise seien auch keine angeblich höher zu gewichtenden Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführenden verletzt. Die Beschwerdeführenden hätten als Verursacher die gesamten Kosten des Baupolizei- und Baubewilligungsverfahrens zu tragen. Es wäre im Gegenteil stossend und wider Treu und Glauben, wenn die Gemeinde Radelfingen die tatsächlich angefallenen und bereits bezahlten Gebühren des ersten Teils des Verfahrens an die Beschwerdeführenden zurückzahlen müsste. c) Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Nach Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht. Die Regelung der Kostenpflicht ist Bestandteil des Dispositivs eines Bauentscheids (Art. 36 Abs. 3 Bst. g BewD). Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens und bei baupolizeilichen Verrichtungen richten sich gemäss Art. 30 ff. GebR grundsätzlich nach dem Zeitaufwand, wobei 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8 Gebührenreglement der Gemeinde Radelfingen vom 1. Januar 2007 (GebR) inkl. Gebührentarif, Stand ab Teilrevision vom 13. Mai 2013. 4/9 BVD 110/2021/113 einzelne Pauschalen vorgesehen sind. Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach dem GebR veranlasst oder verursacht (Art. 6 GebR). Fällig werden die Gebühren zum Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistungen (Art. 10 GebR). Zum Inkasso sieht das GebR Folgendes vor: Art. 7 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. d) Vorliegend haben die Beschwerdeführenden durch ein Baupolizeiverfahren und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren unbestrittenermassen Kosten verursacht. Diese haben sie somit grundsätzlich zu tragen. Der Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) verweist auf die beigelegte Rechnung. Diese Rechnung in der Höhe von CHF 4278.– datiert vom 27. August 2019, wurde in den Akten der Gemeinde Radelfingen per Handschrift auf den 29. August 2019 korrigiert. Folglich hat die Gemeinde Radelfingen die Forderung gemäss Art. 7 Abs. 1 GebR den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Entscheid eröffnet. Dieser Entscheid wurde sodann von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 30. September 2019 bei der BVD angefochten. Der Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) trat damit nicht in Rechtskraft und die Rechnung wurde entsprechend nicht fällig, was den bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätte bewusst sein sollen. Den Vorakten kann zudem keine Mahnung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 GebR entnommen werden. Am 19. Dezember 2021 und damit über drei Monate nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde Radelfingen sowie über zwei Monate nach Beschwerdeeinreichung bei der BVD haben die Beschwerdeführenden die Rechnung beglichen. Die Beschwerdeführenden haben insofern widersprüchlich gehandelt, indem sie die dem angefochtenen Entscheid beigelegte Rechnung bezahlt haben trotz hängigem Beschwerdeverfahren. Ob es sich dabei lediglich um ein Versehen im Ablauf der Beschwerdeführenden handelt, ist nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr, welche Schlüsse die Gemeinde Radelfingen aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden ziehen durfte. Wie erwähnt, erfolgte keine Mahnung oder Verfügung seitens der Gemeinde Radelfingen für diesen Betrag. Im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) war die Rechnung für den ersten Entscheid vom 29. August 2019 (Bauabschlag) somit bereits beglichen, ohne dass die Beschwerdeführenden die Rechnung in ihrer Beschwerde an die BVD vom 30. September 2019 oder danach im laufenden Bewilligungsverfahren explizit beanstandet hätten. Im Gegenteil haben sie die Rechnung trotz hängigem Beschwerdeverfahren beglichen. Es bestand für die Gemeinde Radelfingen daher in diesem Zeitpunkt gemäss Art. 7 Abs. 3 GebR keinen Grund, die Kosten für den ersten Bauentscheid erneut zu verfügen. Vielmehr durfte die Gemeinde Radelfingen gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführenden und ihre Praxis gemäss Art. 7 Abs. 3 GebR davon ausgehen, dass diese Kosten unbestritten seien. Erst zufolge der späteren Bestreitung der Kosten, trotz vorgängiger Bezahlung ohne Beanstandung, hat die Gemeinde Radelfingen eine Kostenverfügung erlassen. Dieser Vorgang ist nicht zu beanstanden, da den Beschwerdeführenden damit der Rechtsweg im Sinne von Art. 29 BV9 geöffnet wurde und sie die strittige Kostenregelung dadurch anfechten konnten. Bei dieser Sachlage und den Vorgaben des kommunalen Gebührenreglements ist es rechtlich haltbar, dass die Gemeinde den bereits bezahlten Betrag von CHF 4278.– nicht erneut im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) verfügt hat. Trotz der Vorgabe von Art. 36 Abs. 3 Bst. g BewD, die Verfahrenskosten im Dispositiv des Entscheids aufzuführen, ist es unter den vorliegenden 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 5/9 BVD 110/2021/113 Umständen nachvollziehbar, dass die Gemeinde Radelfingen sich im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) lediglich auf die Auflistung der noch nicht bezahlten Kosten für den 2. Teil des Baubewilligungsverfahrens Nr. 1291 beschränkte und die bereits bezahlten Kosten erst auf Ersuchen der Beschwerdeführenden am 8. Juni 2021 förmlich verfügte. Die Gemeinde Radelfingen hatte nicht davon ausgehen müssen, dass die lange unbestritten gebliebene und bezahlte Rechnung plötzlich umstritten würde. e) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Baubewilligung vom 9. Februar 2021 sei rechtsbeständig geworden, weswegen die Gemeinde Radelfingen nicht ohne weiteres auf dieses geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen könne. Die Gemeinde Radelfingen stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es sich eben gerade nicht um ein bereits geregeltes Rechtsverhältnis handelt. Die Kosten des ersten Teils des Baubewilligungsverfahrens vom 28. August 2018 bis zum 29. August 2019 seien schlichtweg noch nicht verfügt gewesen, sondern nur bezahlt. f) Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist erwachsen Verfügungen und Entscheide in Rechtskraft. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren (res iudicata) kann deshalb nicht nochmals an die Hand genommen werden. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde.10 Im Entscheid vom 9. Februar 2021 (Baubewilligung) steht zu den Kosten des Verfahrens lediglich, dass die Kosten «der Bewilligungen, Aufwendungen und Nebenberichte» auf der beigelegten Rechnung ersichtlich seien und dass diese dem Gesuchsteller gemäss Gebührenreglement auferlegt würden.11 Dieser Rechnung und der Auflistung der verschiedenen Aufwendungen der Gemeinde Radelfingen ist zu entnehmen, dass offensichtlich nur die Aufwendungen für den 2. Teil des Baubewilligungsverfahrens ab Rückweisung der Angelegenheit durch die BVD in der Höhe von CHF 1207.50 in Rechnung gestellt wurden. So liegen insbesondere alle Daten der einzelnen Aufwendungen nach dem Rückweisungsentscheid der BVD vom 9. März 2020. Entsprechend hat die Gemeinde Radelfingen nur einen Teil der total entstandenen Kosten rechtsgültig verfügt und nicht die ganze Angelegenheit abgeschlossen. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Kosten des ersten Teils des Baubewilligungsverfahrens Nr. 1291 von CHF 4278.– erneut im zweiten Teil des Baubewilligungsverfahrens verfügen müssen; diese Rechnung war in diesem Zeitpunkt bekanntlich beglichen. Mit der angefochtenen Kostenverfügung hat die Gemeinde schliesslich die Auferlegung der Kosten abgeschlossen. Bei der Kostenregelung im Entscheid zur Baubewilligung vom 9. Februar 2021 handelt es sich somit lediglich um einen Teilentscheid im Kostenpunkt. Dieser ist damit nicht vollständig abgeurteilt und es liegt keine «res iudicata» bezüglich der aufgelaufenen Kosten des 1. Teils des Baubewilligungsverfahrens Nr. 1291 in der Höhe von CHF 4278.– vor. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, es läge kein Grund für die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 56 VRPG vor, sind demnach nicht weiter zu prüfen. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall einer «res iudicata» handelt, kann kein Fall der Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG vorliegen. Die Gemeinde Radelfingen durfte nach dem Gesagten den bereits bezahlten Aufwand des ersten Teils des Baubewilligungsverfahrens bis zur Rückweisung der BVD den Beschwerdeführenden mit Kostenverfügung vom 8. Juni 2021 auferlegen. 10 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 1 ff. 11 Baubewilligung vom 9. Februar 2021, Entscheid Ziff. 3, Vorakten pag. grün 11. 6/9 BVD 110/2021/113 3. Verursacherprinzip bei der Kostenverlegung a) Die Beschwerdeführenden weisen auf das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip über die Kostenverlegung (Verursacherprinzip) hin. Die nun nachträglich verfügten Kosten seien im Rahmen des offensichtlich zu Unrecht erfolgten Bauabschlags entstanden. Die Gemeinde Radelfingen sei ihren Abklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, da sie ohne einzelfallgerechte Prüfung der konkreten Vorhaben sich auf den Standpunkt gestellt habe, solange Raumreserven in der B.________ bestünden, dürfte kein neues Raumvolumen erstellt werden. Bei korrekter Bearbeitung des ersten Baubewilligungsverfahrens wären daher die Kosten von CHF 4278.– nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden. Die Gemeinde Radelfingen habe somit unnötigen Aufwand bzw. Kosten verursacht und könne die Kosten auch vor diesem Hintergrund nicht den Beschwerdeführenden auferlegen. b) Die Gemeinde Radelfingen weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, die Beschwerdeführenden stellten die Höhe der Gebühren und insbesondere die einzelnen Verfahrenshandlungen nicht konkret in Frage. Es werde lediglich pauschal behauptet, bei «richtigem» Vorgehen wären keine Kosten in dieser Höhe angefallen. Eine solche pauschale Bestreitung genüge nicht als Begründung, womit darauf nicht eingetreten werden könne. c) Die Gebühren für Baugesuche und Wiederherstellungsverfügungen sind in den Art. 30 ff. GebR geregelt. Nach Art. 50 Abs. 1 GebR i.V.m. Ziff. 1 und 2 Gebührentarif der Gemeinde Radelfingen12 entspricht die Aufwandgebühr I CHF 75.- pro Stunde und die Aufwandgebühr II CHF 125.- pro Stunde. d) Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden zur Nutzung der B.________13 verfügte das AGR am 4. Juli 2019, es anerkenne die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG14 nicht und verweigerte für das Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde Radelfingen hat unter anderem gestützt auf diese Verfügung des AGR den Bauabschlag erteilt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Dass die Gemeinde Radelfingen sowie das AGR beim zweiten Baubewilligungsverfahren, d.h. nach der Rückweisung der BVD, zu einem anderen Ergebnis kam, ist teilweise den ungenügenden Angaben der Beschwerdeführenden im ersten Baubewilligungsverfahren geschuldet. Zum gleichen Schluss kam die BVD im Verfahren RA 110/2019/164. Sie auferlegte den Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 9. März 2020 als obsiegende Partei einen Drittel der Verfahrenskosten. Die BVD begründete dieses Vorgehen damit, dass der bestehende Abklärungsbedarf und damit die Rückweisung an die Gemeinde Radelfingen teilweise auf die unvollständigen Angaben der Beschwerdeführenden zur Nutzung der B.________ und der nachgesuchten Baute zurückzuführen war.15 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten nachweislich selber dazu beigetragen, dass eine erste Beurteilung ihres nachträglichen Baugesuchs negativ ausgefallen war. Für das zweite Baubewilligungsverfahren lag ein veränderter Sachverhalt vor, der die zweite Einholung einer Beurteilung durch das AGR und anderen Fachberichten verlangte. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden lediglich pauschal vor, die Gemeinde Radelfingen hätte bei korrekter Bearbeitung des ersten Baubewilligungsverfahrens nicht solch hohe Verfahrenskosten verursachen und ihnen in Rechnung stellen dürfen. Die Beschwerdeführenden führen jedoch nicht auf, welche Aufwandpositionen des veranschlagten Zeitaufwandes konkret beanstandet werden. 12 Vgl. S. 14 f. GebR. 13 Schreiben der Beschwerdeführenden an die Gemeinde Radelfingen vom 3. März 2019, Vorakten pag. 11. 14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 15 BDE 110/2019/164 vom 9. März 2020 E. 5a. 7/9 BVD 110/2021/113 Das GebR regelt in den Art. 30 ff. detailliert, welche Kosten im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren erhoben werden dürfen. Die Abrechnung in der Kostenverfügung entspricht dem GebR und dem Gebührentarif. Es ist nicht ersichtlich, welche Kostenpunkte die Gemeinde Radelfingen zu Unrecht erhoben hätte. Auch der insgesamt erhobene Betrag für das Bauverfahren Nr. 1291 von CHF 5487.50 ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde Radelfingen hat demnach zu Recht den gesamten Aufwand der beiden Teile des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens Nr. 1291 den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Geschriebenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Kostenverfügung der Gemeinde Radelfingen vom 8. Juni 2021 ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden haften gemäss Art. 106 VRPG solidarisch für den gesamten Betrag. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kostenverfügung der Gemeinde Radelfingen vom 8. Juni 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 110/2021/113 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9