b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG28). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29). c) Die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin trägt zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD30). Gemäss Ziff. 2 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 8. Juni 2021 belaufen sich diese Kosten auf CHF 20 339.65. Sie bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt.