Vorlage der Reservationsbestätigungen der zu erstellenden Wohnungen angeboten, ohne sie einzureichen. Es wäre der Beschwerdegegnerin freigestanden, diese Reservationsbestätigungen einzureichen (evtl. mit geschwärzten Passagen). Diese hätten in der vorliegenden Konstellation aber nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Denn es ist nicht in erster Linie relevant, wer als erstes die Wohnungen bezieht, sondern dass es sich um Familienwohnungen im Sinne des Gesetzes (Art. 43 Abs. 3 BauV) handelt. Auch falls zu Beginn mehr kinderlose Bewohner eine Wohnung reserviert hätten, ist aufgrund der Zimmeranzahl der Wohnungen ein späterer Wechsel an Familien mit Kindern nicht auszuschliessen.