Dass der öffentliche Spielplatz «K.________» über eine geeignete grössere Spielfläche verfügt, ist im Ergebnis nicht erstellt, hätte aber durch die Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden müssen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen Augenschein beantragt, sind davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; die diesbezüglich relevanten Informationen können von den bewilligten Plänen abgelesen werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem die 25 Vgl. Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Merkblatt «Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und grössere