Eine teilweise Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Kinderspielplatzfläche ist mangels ausreichenden Ersatzes in genügender Nähe ebenfalls nicht möglich. Die Baubewilligung kann daher nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Deshalb erübrigt es sich, weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Eignung des öffentlichen Spielplatzes «K.________» als grössere Spielfläche zu treffen, die eine teilweise Befreiung von der Erstellungspflicht der grösseren Spielfläche ermöglichen würde. Dass der öffentliche Spielplatz «K._____