a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit einer anrechenbaren Fläche von höchstens 470 m2 die erforderliche Aufenthaltsfläche von 40 m2, aber nicht die erforderliche Kinderspielplätzfläche von 730.5 m2 realisierbar ist. Auch die erforderliche grössere Spielfläche im Umfang von 500 m2 wird mit einer ausgewiesenen Fläche von 300 m2 nicht eingehalten. Es liegen keine genügenden sachlichen Gründe für eine Herabsetzung der erforderlichen Mindestfläche der Kinderspielplätze und der grossen Spielfläche vor. Eine teilweise Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Kinderspielplatzfläche ist mangels ausreichenden Ersatzes in genügender Nähe ebenfalls nicht möglich.