_» über eine geeignete grössere Spielfläche verfügt, ist aber demzufolge im Ergebnis nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin als Bauherrin hätte diesen Nachweis erbringen müssen, sofern sie eine teilweise Befreiung hätte erwirken wollen. Ausserdem erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen, weil die Kinderspielplatzfläche bereits deutlich unterschritten wird, diese vorliegend nach dem Gesagten nicht herabgesetzt werden und auch eine teilweise Befreiung von deren Erstellungspflicht nicht erfolgen kann; diese Unterschreitung hinsichtlich der Kinderspielplatzfläche hat somit ohnehin den Bauabschlag zur Folge. 8. Ergebnis und Kosten