Der öffentliche Spielplatz auf der Parzelle Nr. L.________ wäre mit einer Fläche von ca. 350 m2 genügend gross und es handelt sich um einen öffentlichen Spielplatz, der somit für alle zugänglich ist; dies würde zwar für eine teilweise Befreiung zur Erstellung der grösseren Spielfläche von 500 m2 auf 300 m2 sprechen. Ob der Spielplatz eben ist und eine genügend grosse Fläche keine Hindernisse aufweist, ist jedoch nicht erstellt. Auf dem mit der Beschwerde eingereichten Foto vom öffentlichen Spielplatz «K.________» ist zu erkennen, dass es einen Spielturm aus Holz, Holzbänke, einen Tischtennistisch und Bäume hat.