weiter als eine Wegdistanz von 400 m vom Baugrundstück entfernt ist und diese gut proportioniert, zusammenhängend und eben ist, also keine Hindernisse aufweist (Geräteschuppen, Bäume, etc.).20 Von der Pflicht zur Erstellung der Kinderspielplätze befreit zu werden, ist in der Regel nur möglich, wenn der bereits vorhandene Kinderspielplatz nicht weiter als eine Wegdistanz von 200 m vom Baugrundstück entfernt liegt, dieser ganztags zugänglich und für Kleinkinder gefahrlos erreicht werden kann.21