46a Abs. 1 BauV von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden (Bst. a), diese genügend gross und gut ausgerüstet sind (Bst. b) und deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist (Bst. c). Eine Befreiung von der Erstellungspflicht der grösseren Spielfläche ist in der Regel nur möglich, wenn das bereits vorhandene Spielfeld nicht