Spielfläche, sondern es ist weder die erforderliche Kinderspielplatzfläche noch die erforderliche grössere Spielfläche (und somit auch nicht die erforderliche Gesamtfläche) eingehalten. Ausserdem trifft es nicht zu, dass bei einer Anpassung des Aussenraumkonzepts, wie es die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort mit dem Nachweis «Machbarkeit 500 m2» vorschlägt, sowohl eine grössere Spielfläche von 500 m2 als auch die erforderliche Mindestfläche der Spiel- und Aufenthaltsfläche erreicht werden kann. Damit liegen keine genügenden sachlichen Gründe für eine Herabsetzung der erforderlichen Mindestfläche der Kinderspielplätze oder der grossen Spielfläche vor.