speziellen Eigenschaften bezüglich Grösse, Form oder Lage auf, die eine Herabsetzung der Flächen rechtfertigen würden. Auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Begründung, den Bedürfnissen der Bevölkerung und der angesprochenen Nutzergruppen (nicht in erster Linie Familien, sondern Paare im Erwerbsalter ohne Kinder sowie grössere Wohnungen für Senioren) genügend Rechnung zu tragen, indem die grössere Spielfläche zugunsten einer grösseren Aufenthalts- und Kinderspielfläche kleiner ausfallen soll, genügt vorliegend nicht als Grund zur Herabsetzung.