Finanzielle Aspekte würden keine Rolle für die beantragte Herabsetzung der grösseren Spielfläche spielen. Deren Verzicht hätte denn auch keinen Einfluss auf die Grundzüge der Überbauung, vielmehr würde das Aussenraumkonzept zu Ungunsten sämtlicher Betroffener angepasst (z.B. grössere Spielfläche 500 m2, Reduktion der Aussenparkplätze, evtl. Reduktion der Privatgärten, etc.). d) Objektive Besonderheiten, welche eine Herabsetzung rechtfertigen, sind im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Die Baulandparzellen der Beschwerdegegnerin weisen keine 16 Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Merkblatt «Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und grössere