c) In der Stellungnahme vom 24. September 2021 führt die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, das vorliegende Projekt solle trotz der vielen Familienwohnungen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 BauV nicht primär Familien anziehen, sondern eine heterogene Durchmischung garantieren. Heute seien vor allem grössere Wohnungen für Paare im Erwerbsalter ohne Kinder sowie grössere Wohnungen für Senioren gefragt. Die Unverhältnismässigkeit der grösseren Spielfläche ergebe sich aufgrund der Bedürfnisse der Bevölkerung und der angesprochenen Nutzergruppen im Einzelfall. Finanzielle Aspekte würden keine Rolle für die beantragte Herabsetzung der grösseren Spielfläche spielen.