Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen würden.16 Eine Herabsetzung der Mindestfläche setzt ähnlich wie Art. 26 BauG objektive Besonderheiten wie Lage und Form der Parzelle voraus. Finanzielle Gründe allein genügen regelmässig nicht. Am ehesten wird in der Aufteilung zwischen Kinderspielfläche und weiterem Aufenthaltsbereich eine gewisse Flexibilität möglich sein, da Art. 15 Abs. 1 BauG und Art. 45 Abs. 2 BauV darauf hindeuten, dass für den Gesetzgeber vor allem die Gesamtfläche wichtig war.17 Objektive Gründe wurden in der Rechtsprechung verneint, wenn bei einem kleineren Gebäude genügend Fläche vorhanden wäre.18