Eine Herabsetzung der erforderlichen Mindestfläche kann nur in ganz seltenen Fällen angewendet werden. Ein möglicher Fall der Herabsetzung ist etwa bei steilem Gelände gegeben, welches eine grössere zusammenhängende Spielfläche verunmöglicht, oder wenn die Realisierung der grösseren Spielfläche Abgrabungen und Aufschüttzungen zur Folge hätte, die das Orts- und 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 15 N. 3b