a) Die Baubewilligungsbehörde kann die erforderliche Mindestfläche der Kinderspielplätze, der Aufenthaltsbereiche und der grossen Spielfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre (Art. 45 Abs. 3 BauV und Art. 46 Abs. 2 BauV). Diese Bestimmung räumt der Baubewilligungsbehörde die Befugnis ein, die erforderliche Fläche zu reduzieren, ohne dass formell eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müsste.15