Sie können nicht angerechnet werden. Abschliessend kann festgehalten werden, dass bei der Variante mit der grösseren Spielfläche von 500 m2 mit einer anrechenbaren Fläche von höchstens 375 m2 die erforderliche Aufenthaltsfläche von 40 m2 zwar realisierbar wäre, aber die erforderliche Kinderspielplätzfläche von 730.5 m2 stark unterschritten würde. 6. Herabsetzung der Fläche