der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass in der Variante die Spielplatzfläche im Umfang von 95 m2 zugunsten der grösseren Spielfläche weichen müsste. Dies führt dazu, dass in der Variante die anrechenbare Aufenthalts- und Spielfläche nicht 470 m2, sondern nur rund 375 m2 (ca. 240 m2 anrechenbarer Aufenthaltsbereich zuzüglich 135 m2 Kinderspielplatzfläche) beträgt. Die Fussgänger- und Langsamverkehrerschliessung sowie der Wendeplatz, welche die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort neu hinzurechnen will, eignen sich wie bereits ausgeführt nicht als Spiel- und Aufenthaltsfläche (vgl. E. 4.e hiervor). Sie können nicht angerechnet werden.