a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestehe die Möglichkeit, die geforderte grössere Spielfläche von 500 m2 nachzuweisen, ohne das Projekt in seinen Grundzügen zu verändern. Die Gutheissung der Beschwerde hätte daher keine Redimensionierung des Bauprojekts zur Folge, sondern vielmehr würde dasselbe Projekt mit der eintönigen grösseren Spielfläche im Umfang von 500 m2 weiterverfolgt. Hierfür reichte sie mit der Beschwerdeantwort einen Nachweis der Spiel- und Aufenthaltsbereiche «Machbarkeit 500 m2» ein.14 Darin weist die Beschwerdegegnerin eine grössere Spielfläche von 500 m2 und Aufenthalts- und Spielflächen von