44 Abs. 1 BauV gerade nicht an einer dem Verkehr abgewandten Arealstelle angelegt. Der Bereich nördlich des Velounterstands gedeckt (30 PP) ist deutlich weniger als die empfohlenen 5 m breit und die für den gedeckten Velounterstand vorgesehene Fläche eignet sich funktional nicht als Spiel- und Aufenthaltsfläche. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die erforderliche Kinderspielplatzfläche noch die erforderliche grössere Spielfläche eingehalten werden. 5. Variante mit grösserer Spielfläche von 500 m2