Am Umstand, dass die erforderliche Kinderspielplatzfläche nicht eingehalten werden kann, vermag auch der mit der Beschwerdeantwort eingereichte revidierte Nachweis Spiel- und Aufenthaltsbereiche nichts zu ändern.13 Die dort hinzugerechnete Fläche im Bereich der Zufahrt eignet sich nicht als Spiel- und Aufenthaltsfläche. Es handelt sich nicht nur um den Zufahrtsbereich für die Fahrzeuge zu den Besucherparkplätzen, sondern es ist auch ein Wendeplatz. Aufgrund der zu- und wegfahrenden Fahrzeuge ist dieser Bereich zu gefährlich, um ihn als Kinderspielfläche zu benutzen; diese Fläche ist entgegen Art. 44 Abs. 1 BauV gerade nicht an einer dem Verkehr abgewandten Arealstelle angelegt.