diese Mindestfläche muss integral im Rahmen der Umgebungsgestaltung nachgewiesen werden.11 Somit kann die von der Beschwerdegegnerin für die Privatgärten der Familienwohnungen angerechnete Fläche von 270 m2 weder auf die erforderliche minimale Fläche der Kinderspielplätze noch auf die erforderliche Aufenthaltsfläche von 40 m2 angerechnet werden. Auf dem bewilligten Plan werden sodann zwei Spielplatzflächen ausgewiesen von 135 m2 und 95 m2. Ohne Weiteres anrechenbar ist die grössere Fläche von 135 m2. Fraglich ist, ob die kleinere Fläche anrechenbar ist,