Die Privatgärten können nicht an die Kinderspielplatzfläche angerechnet werden, weder teilweise noch ganz; Art. 45 Abs. 4 BauV sieht lediglich vor, dass die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen – worunter z.B. private Gartensitzplätze zu zählen sind –, an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden kann. Aber an die Mindestaufenthaltsfläche von 20 m2 pro Mehrfamilienhaus können Terrassen, Balkone und private Gartensitzplätze nicht angerechnet werden; diese Mindestfläche muss integral im Rahmen der Umgebungsgestaltung nachgewiesen werden.11