Diese sind mit 1.5 m und 1.2 m zu schmal, weil die Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen müssen.10 Die Eingangsbereiche (Haupteingänge zu den Gebäuden) können ebenfalls nicht angerechnet werden, da sich darauf Veloabstellplätze befinden (funktional nicht geeigneter Bereich) und der restliche Bereich neben den Veloabstellplätzen nicht die erforderliche bzw. empfohlene Breite von 5 m aufweist. Die Privatgärten können nicht an die Kinderspielplatzfläche angerechnet werden, weder teilweise noch ganz;