b) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Berechnung gemäss bewilligtem Plan über den Nachweis der Spiel- und Aufenthaltsbereiche insgesamt 1050 m2 als Spiel- und Aufenthaltsfläche aus, wovon 550 m2 auf Aufenthaltsbereiche (Kieswege und Eingangsbereich), 230 m2 auf Spielplätze und 270 m2 auf anrechenbare Privatgärten der Familienwohnungen (20 Prozent dieser Flächen wurden angerechnet) fallen. Für die grössere Spielfläche ist eine Fläche von 300 m2 ausgewiesen.9