a) Gestützt auf den bewilligten Plan über den Nachweis der Spiel- und Aufenthaltsbereiche umfassen beim vorliegenden Bauvorhaben die Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen insgesamt 5176 m2, jene der Wohnungen mit mindestens drei Zimmern umfassen 4870 m2.8 Die minimale Fläche der Kinderspielplätze von 15 Prozent beträgt daher 730.5 m2, jene der Aufenthaltsbereiche 258.8 m2. Die anrechenbare Fläche von Balkonen, Loggien und Sitzplätzen kompensiert vorliegend die erforderliche Aufenthaltsfläche, gemäss Art. 45 Abs. 2 BauV sind aber trotzdem mindestens 20 m2 pro Gebäude, also insgesamt 40 m2 Aufenthaltsfläche vorzusehen.