b) Die Baubewilligungsbehörde kann die erforderliche Mindestfläche der Kinderspielplätze, der Aufenthaltsbereiche und der grossen Spielfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre (Art. 45 Abs. 3 BauV und Art. 46 Abs. 2 BauV). Ausserdem kann die Bauherrschaft laut Art. 46a Abs. 1 BauV von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Flächen / Anrechenbarkeit