Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die für die Raumplanung zuständige Direktion gibt darüber Empfehlungen heraus (Art. 44 Abs. 4 BauV). Gemäss diesen Empfehlungen müssen Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel gegenüber Hauptfassaden von Wohnbauten einen Abstand von rund 3 m einhalten, um die Privatsphäre der Hausbewohner zu wahren. Dieser Abstand kann bei speziellen Fällen angemessen reduziert oder erhöht werden. Ausserdem müssen Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen. Schmalere Bereiche können aus funktionellen Gründen in der Regel nicht angerechnet werden.7