43 Abs. 3 und 4 BauV). Die grössere Spielfläche soll Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen. Sie soll möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m2 aufweisen, wenn mehr als 20 Familienwohnungen geplant sind; bei mehr als 30 Familienwohnungen beträgt die Mindestfläche 500 m2 und bei mehr als 40 Familienwohnungen 600 m2 (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauV).