Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden (Art. 45 Abs. 4 BauV). Pro Mehrfamilienhaus sind aber mindestens 20 m2 Aufenthaltsfläche vorzusehen (Art. 45 Abs. 2 BauV). In Wohnsiedlungen, die aufgrund eines einheitlichen Projektes erstellt werden, ist zudem eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen (Art. 15 Abs. 2 BauG). Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen aufweisen. Als Familienwohnungen gelten Wohnungen mit mindestens drei Zimmern (Art. 43 Abs. 3 und 4 BauV).