5/14 BVD 110/2021/111 empfehle. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass genügend Flächen in unweiter Distanz bestehen würden, um den Anforderungen des Kantons und den Bedürfnissen der zukünftigen Anwohnerinnen und Anwohner gerecht zu werden. Es würden damit keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt. 3. Rechtliche Grundlagen