Die Gutheissung der Beschwerde hätte daher keine Redimensionierung des Bauprojekts zur Folge, vielmehr würde dasselbe Projekt mit der eintönigen grösseren Spielfläche im Umfang von 500 m2 weiterverfolgt. Wie die Vorinstanz im Gesamtentscheid richtig festhalte, seien vorliegend die nötigen Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche ausgewiesen und die Anforderungen von Art. 15 BauG i.V.m. Art. 45 BauV seien erfüllt. Die Beschwerde erweise sich somit als unbegründet. e) Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 insbesondere fest, dass sie die Erteilung der Ausnahme zur Erstellungspflicht einer grösseren Spielfläche weiterhin stütze und