Das Aussenraumkonzept sei in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Pieterlen entstanden und öffentliche Interessen würden nicht verletzt. Das Festhalten an der Mindestfläche im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauV sei aufgrund der Umstände unverhältnismässig, weshalb die Herabsetzung zu genehmigen sei. Es bestehe ausserdem die Möglichkeit, die geforderte grössere Spielfläche von 500 m2 nachzuweisen, ohne das Projekt in seinen Grundzügen zu verändern. Die Gutheissung der Beschwerde hätte daher keine Redimensionierung des Bauprojekts zur Folge, vielmehr würde dasselbe Projekt mit der eintönigen grösseren Spielfläche im Umfang von 500 m2 weiterverfolgt.