Die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es werde vorliegend nicht eine Befreiung inklusive Auslagerung der grösseren Spielfläche im Sinne von Art. 46a BauV beansprucht, sondern vielmehr eine Herabsetzung der Mindestfläche aufgrund der besonderen Umstände. Eine zweckmässige Gestaltung bleibe bei der geplanten Herabsetzung erhalten. Einerseits würden aufgrund der kleinräumigen, ländlich geprägten Struktur von Pieterlen im näheren Umfeld genug grössere Grünflächen für sportliche Aktivitäten bestehen. Die unmittelbare Nachbarschaft weise diverse Grünräume auf und der öffentliche Spielplatz sowie der Wald würden in unmittelbarer Nähe liegen.