Die Mindestfläche für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche betrage vorliegend somit insgesamt 752.65 m2; diese werde mit tatsächlich insgesamt 1040 m2 (Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche von 668 m2, Kieswege und Erschliessungsanlagen von 272 m2, ein Teil des für die Fussgänger- und den Langsamverkehr vorgesehenen Bereichs von 100 m2) eingehalten. Auch im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Mindestfläche der grösseren Spielfläche habe die Vorinstanz auf die Berechnung der genauen Distanzen zum öffentlichen Spielplatz «K.________» sowie zum Wald verzichten dürfen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.