d) In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass die Mindestflächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nachgewiesen seien, weshalb die Vorinstanz auf die Erhebung der exakten Distanzen zu benachbarten Spielplätzen und zum Wald habe verzichten können. Die Hauptnutzfläche zuzüglich Konstruktionsfläche der Familienwohnungen betrage 4751 m2 und für die Kinderspielplätze seien damit mindestens 712.65 m2 vorzusehen. Für die Aufenthaltsbereiche sei angesichts der Hauptnutzungsfläche zuzüglich Konstruktionsfläche aller Wohnungen von 5046 m2 eine Fläche von 252.3 m2 vorzusehen.