m2 und werde von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten. Die tatsächlich vorgesehene Kinderspielplatzfläche belaufe sich auf nur 230 m2 und der grösste Teil der fehlenden 500.5 m2, welche die Beschwerdegegnerin durch Anrechnung kompensieren wolle, sei nicht als Kinderspielplatzfläche anrechenbar.