Spielfläche darstellen. Ausserdem würden keine schwierigen Grundstücksverhältnisse bestehen und die Erstellung der vorgeschriebenen erforderlichen Spielfläche sei auch nicht aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig. Weiter verletze der Gesamtentscheid die Vorschriften zur Erstellung von Kinderspielplätzen. Denn die Mindestkinderspielplatzfläche der 38 Familienwohnungen belaufe sich bei einer Hauptnutz- und Konstruktionsfläche von insgesamt 4870 m2 auf 730.5 m2 und werde von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten.