Auch fehle unter anderem die Feststellung, dass sich die im abgestempelten Nachweis Spiel- und Aufenthaltsbereiche vom 15. Januar 2021 ausgewiesene Kinderspielplatzfläche nur gerade auf 230 m2 belaufe und die dort vollumfänglich als Spiel- und Aufenthaltsflächen angerechneten gemeinschaftlichen Bereiche für Spiel und Aufenthaltsflächen ungeeignete Elemente umfassen würden. Der angefochtene Gesamtentscheid verletze die anwendbaren Vorschriften, indem er die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf nicht näher bezeichnete (private) Grünflächen im Quartier, den angeblich nur rund 150 m entfernten öffentlichen Spielplatz «K.____