Nämlich habe sie nirgendwo festgehalten, dass sich der als Ersatzfläche angeführte öffentliche Spielplatz «K.________» nicht als Ball- und Rasenfläche eigne, weil er mit Spielgeräten, Bäumen und Sitzgelegenheiten überstellt sei. Auch fehle unter anderem die Feststellung, dass sich die im abgestempelten Nachweis Spiel- und Aufenthaltsbereiche vom 15. Januar 2021 ausgewiesene Kinderspielplatzfläche nur gerade auf 230 m2 belaufe und die dort vollumfänglich als Spiel- und Aufenthaltsflächen angerechneten gemeinschaftlichen Bereiche für Spiel und Aufenthaltsflächen ungeeignete Elemente umfassen würden.