c) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, der angefochtene Gesamtentscheid stelle unrichtig fest, dass sich der öffentliche Spielplatz «K.________» ca. 150 m und der Wald ca. 400 m entfernt befinde. Zum öffentlichen Spielplatz «K.________» betrage die tatsächliche Wegdistanz über 400 m, zum Wald über 580 m. Ausserdem habe die Vorinstanz es versäumt, im Gesamtentscheid mehrere relevante Sachverhaltselemente festzustellen. Nämlich habe sie nirgendwo festgehalten, dass sich der als Ersatzfläche angeführte öffentliche Spielplatz «K.________» nicht als Ball- und Rasenfläche eigne, weil er mit Spielgeräten, Bäumen und Sitzgelegenheiten überstellt sei.