b) Die Vorinstanz erläuterte im angefochtenen Gesamtentscheid vom 8. Juni 2021, das projektierte Bauvorhaben mit den 38 Familienwohnungen und einer grösseren Spielfläche von 300 m2 unterschreite die dafür geforderte Mindestfläche von 500 m2. Mit der Reduktion des Bauvolumens auf zwei grosse statt mehrere kleinere Mehrfamilienhäuser solle für die projektierte Wohnsiedlung ein qualitativ hochwertiges Aussenraumkonzept mit öffentlichen und privaten Zonen umgesetzt werden. Gemäss dem Nachweis Spiel- und Aufenthaltsbereiche vom 22. Dezember 2020 werde die Fläche der Aufenthalts- und Kinderspielplätze insgesamt eingehalten.