46a BauV ersuchte die Beschwerdegegnerin um eine angemessene Herabsetzung der Mindestfläche der grösseren Rasenspielfläche auf 300 m2 und somit um eine teilweise Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der grösseren Spielfläche. Das angepasste Ausnahmegesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Entwicklungsprozess der Neubausiedlung H.________ zu einem Projekt geführt habe, das zusammen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreiche. Aufgrund der in den Siedlungskontext eingebetteten Lage der Projektparzelle habe sich die Erschliessung und die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 ff.