Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ein angepasstes Ausnahmegesuch und eine Projektänderung betreffend die Erschliessung ein. Sie hielt fest, die projektierte Wohnsiedlung umfasse 42 Wohnungen, wovon 38 Wohneinheiten als Familienwohnung mit wenigstens drei Zimmern einzustufen seien, weshalb gemäss Art. 46 BauV grundsätzlich eine grössere Spielfläche von 500 m2 zu erstellen sei. In Anwendung der Art. 45 Abs. 3, Art. 46 Abs. 2 und Art. 46a BauV ersuchte die Beschwerdegegnerin um eine angemessene Herabsetzung der Mindestfläche der grösseren Rasenspielfläche auf 300 m2 und somit um eine teilweise Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der grösseren Spielfläche.