a) Gleichzeitig mit dem Baugesuch reichte die Beschwerdegegnerin am 31. August 2020 unter anderem ein Ausnahmegesuch nach Art. 46a BauV ein und ersuchte um Befreiung zum Nachweis der vorgeschriebenen zusammenhängenden Spielfläche von 500 m2. Die Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze würden demgegenüber den gesetzlichen Anforderungen entsprechend umgesetzt, machte sie geltend.